Am 20. November 1989 beschlossen die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC), die sog. UN-Kinderrechtskonvention. Sie beruhte auf der Erklärung der Rechte des Kindes vom 20. November 1959. Diese Erweiterung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 war die erste internationale Übereinkunft über die Grundprinzipien von Kinderrechten.
Die UN-Kinderrechtskonvention trat am 2. September 1990 in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention. Die Konvention wurde am 5. April 1992 in Deutschland zunächst mit Vorbehalt in Kraft gesetzt. Am 15. Juli 2010 nahm die Bundesregierung ihre Vorbehalte zurück.
Die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards der UN-Kinderrechtskonvention sind in 54 Artikeln festgeschrieben. Danach haben Mädchen und Jungen unter anderem einen Anspruch auf Bildung und Ausbildung, auf Förderung und Schutz, auf besondere Fürsorge und Unterstützung, eine gewaltfreie und sie schützende Erziehung, sowie auf angemessene Beteiligung am politischen und gesellschaftlichen Leben.
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