Seit dem 01. 09.2017 ist die Befugnis reglementiert, sich als „zertifizierte:r Mediator:in“ bezeichnen zu dürfen. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediator:innen die Bezeichnung führen dürfen.
Folgende Änderung der zertifizierten Mediatoren-Ausbildung (ZMEDIATAUSBV) 🙃 sind jetzt ab 01.03.2024 vorgesehen:
1. Die vorgeschriebenen vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen werden zeitlich in die Ausbildung integriert .
2. Eine Beschießung der Ausbildungsinstitute für die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediator:in als „zertifiziert“ bezeichnen darf.
3. In der Verordnung soll ausdrücklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchgeführt werden darf.
4. Die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen sollen als Lehrinhalt vorgeschrieben werden.
5. Den Ausbildungsteilnehmenden soll die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervisionen eröffnet werden.
https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0713_Mediatoren.html
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