Am 18. August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu verhindern und gleiche Chancen und Rechte für alle Menschen sicherzustellen. Niemand soll aufgrund seines Geschlechts, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Identität benachteiligt wird. Menschen sollen unabhängig von ihren persönlichen Merkmalen fair behandelt werden und gleiche Möglichkeiten haben, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Darüber hinaus soll das AGG dazu beitragen, ein Bewusstsein für Diskriminierung zu schaffen und die Sensibilität für dieses Thema in der Gesellschaft zu erhöhen.
Das Gesetz gilt für alle Bereiche des öffentlichen Lebens, einschließlich des Arbeitsmarktes, der Bildung, des Wohnens, der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen. Es verbietet Diskriminierung in allen Phasen des Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren, Einstellung, Arbeitsbedingungen, Beförderung, Weiterbildung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das AGG verpflichtet Arbeitgeber, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung zu verhindern und Chancengleichheit zu fördern. Das Gesetz will Arbeitnehmern ermutigen, Diskriminierung zu melden und ihre Rechte einzufordern.
Bei Verstößen gegen das AGG können Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Antidiskriminierungsstelle einzuschalten, die bei der Durchsetzung der Rechte unterstützt.
Quelle: www.https://www.antidiskriminierungsstelle.de (Stand: 18.08.2023)
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