BGB § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1
Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung.
BGB § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1
Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Ver- sorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.
BGH, Urteil vom 21. September 2017 – IX ZR 34/17 – OLG Stuttgart LG Tübingen
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 25.07.2016 – 2 O 342/15
- OLG Stuttgart, 26.01.2017 – 11 U 4/16 (siehe hierzu auch)
- BGH, Urteil vom 21. September 2017 – IX ZR 34/17 – OLG Stuttgart LG Tübingen
Papierfundstellen
- NJW 2017, 3442
- ZIP 2017, 2206
- MDR 2017, 1331
- SchiedsVZ 2018, 196
- FamRZ 2017, 1979
- WM 2018, 1940
- DB 2017, 2604
- AnwBl 2017, 1231
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