Übernommen aus dem Newsletter der Centrale für Mediation, Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.02.2019
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 20. Dezember 2018 das Übereinkommen über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen verabschiedet. In ihrer hierzu jüngst veröffentlichten Stellungnahme begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer das erzielte Ergebnis und empfiehlt die Zeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens.
Mit dem Übereinkommen wird ein Instrument zur Vollstreckung von Vergleichsvereinbarungen aus Schlichtung/Mediation in internationalen Handelssachen geschaffen. Das Übereinkommen erstreckt sich auf grenzüberschreitende B2B-Vereinbarungen in Handelssachen, soweit die Vereinbarungen Ergebnis einer Schlichtung/Mediation sowie schriftliche festgehalten sind. Ausgenommen sind Vereinbarungen, die vor einem Gericht geschlossen wurden.
Gegenüber dem von der UNCITRAL-Arbeitsgruppe erarbeiteten Entwurf ergaben sich lediglich Änderungen in Art. 2 (Definitionen). Die Bundesrechtsanwaltskammer führt in ihrer Stellungnahme BRAK Nr. 3/2019 aus, dass Mediation auch in grenzübergreifenden Wirtschaftskonflikten ein oftmals bevorzugtes und kostengünstiges Verfahren ist, um sich auf einen Vergleich zu verständigen. Teure und aufwendige Schiedsverfahren könnten dadurch häufig vermieden werden. Dem Umstand, dass das Übereinkommen auch dann noch die Möglichkeit der Erwirkung eines vollstreckbaren Titels ermöglicht, wenn im Vorfeld Möglichkeiten zur Gestaltung einer adäquaten Streitbeilegungsklausel nicht genutzt worden sind, misst die BRAK besondere Praxisrelevanz zu. In der Praxis gebe es immer wieder Unternehmen, die im Rechtsverkehr mit Asien, vornehmlich mit China, oder den USA „bei Vertragsgestaltungen nicht hinreichend beachten, dass deutsche und staatliche Urteile im jeweils anderen Staat nicht ohne weiteres anerkennungsfähig und vollstreckbar sind.“ Das vorliegende UNCITRAL-Übereinkommen sei ein hilfreiches Werkzeug, solche oft ohne Beteiligung von Rechtsanwälten gemachte Fehler zu beseitigen.
Das Übereinkommen soll nach seinem Art. 11 am 7.8.2019 in Singapur und danach am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Zeichnung aufgelegt werden. Es tritt sechs Monate nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Art. 14). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft derzeit die Zeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens.
Quelle: Vereinten Nationen, Stellungnahme der BRAK Nr. 3/2019.
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