Mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ist am 31. August 2016 die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV) vom 21.8.2016 im Bundesgesetzblatt (I. S. 1994) verkündet worden. Sie trat am 1. September 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist es Mediator_innen künftig unter näher geregelten Voraussetzungen erlaubt, die Bezeichnung zertifizierte_r Mediator_in zu führen. Voraussetzung ist eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die Ausbildungsinhalte werden im Anhang der Rechtsverordnung detailliert aufgelistet. Bestandteil der Ausbildung ist eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator_in oder Co-Mediator_in durchgeführte Mediation.
Ferner müssen zertifizierte Mediator_innen in den zwei Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung zum Nachweis des Erwerbs von Praxiserfahrung an vier Einzelsupervisionen teilnehmen, jeweils im Anschluss an eine selbst als Mediator_in oder Co-Mediator_in durchgeführte Mediation.
Die Fortbildungspflicht des/der zertifizierten Mediators_in umfasst 40 Zeitstunden alle vier Jahre.
Bereits im Januar 2014 hatte das BMJV einen Entwurf vorgelegt, zu dem sich verschiedene Fachkreise, Interessenvertreter und Berufsverbände teilweise kritisch äußerten. Die zentralen – teilweise sehr umstrittenen – Punkte wie die Grundkonstruktion der Zertifizierung und Ausbildungsumfang blieben gegenüber der Entwurfsfassung weitgehend unverändert. Neu ist vor allem die Verknüpfung von Zertifizierung und Praxisnachweis durch supervidierte Mediationen.
Zertifizierungs-Verordnung vom 21.8.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I. S. 1994)
Referentenentwurf Zertifizierungs-Verordnung vom 31.1.2014
Quelle: Centrale für Mediation (Stand: 1. September 2017)
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