Mit Urteil vom 29.1.2018 hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Mediatoren und Berufsbetreuer nicht zu den in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufen zählen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59 a Abs.3 BRAO erlaubt ist, in einer Sozietät zusammenzuarbeiten. Damit hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Anwaltsgerichtshofs Celle v. 22.5.17 (abgedruckt in ZKM 2017, 196ff. mit Anm. Hartung) bestätigt.
Der BGH sah keine Veranlassung für die vom Kläger begehrte Vorlage an das BVerfG. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Fehlen eines den sozietätsfähigen Berufen entsprechenden Schutzniveaus der Berufe der Mediatoren und Berufsbetreuer, insbes. sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht berufs- und strafrechtliche abgesichert.
Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob sich die Rechtslage durch die Neufassung von § 203 Abs. 3, 4 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 zwischenzeitlich geändert hat.
Quelle: BGH, Urteil v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17
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