Dr. Bettina Janssen
  • Home
  • Über mich
  • Mein Angebot
    • Mediation
    • Coaching
    • Supervision
    • Organisationsberatung
    • Aufarbeitung I Prävention I Intervention
    • Supervision für Mediator_innen
    • wingwave-Coaching
    • Potenzialanalyse
  • Publikationen
  • Netzwerk
  • Magazin
  • Kontakt
  • Glossar
Dr. Bettina Janssen
  • Home
  • Über mich
  • Mein Angebot
    • Mediation
    • Coaching
    • Supervision
    • Organisationsberatung
    • Aufarbeitung I Prävention I Intervention
    • Supervision für Mediator_innen
    • wingwave-Coaching
    • Potenzialanalyse
  • Publikationen
  • Netzwerk
  • Magazin
  • Kontakt
  • Glossar
Aug 08

Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und Mediator

  • 8. August 2017
  • Bettina Janssen
  • Allgemein, Mediation, Rechtsprechung
  • Mediation, Mediator, Rechtsprechung

Niedersächsischer AGH gegen Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und Mediator/Berufsbetreuer

Der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof (AGH) hat sich mit Urteil vom 22.05.2017 (AGH 17/16 (I 9)) gegen eine Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwält_innen und nicht-anwaltlichen Mediator_innen/Berufsbetreuer_innen ausgesprochen.

Zum Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt gab seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück, weil er nur noch als Mediator arbeiten wollte. Zunächst wollte er mit seinem bisherigen Rechtsanwaltskollegen als Partner zusammenarbeiten, später beschränkten sie sich auf die Kooperation in Bürogemeinschaft. Die Rechtsanwaltskammer sah in beidem einen Verstoß gegen § 59a BRAO.

Der Rechtsanwalt und sein nun nicht-anwaltlichen Mediator klagten gegen „missbilligende Belehrung“ der Rechtsanwaltskammer beim Niedersächsischen AGH in Celle: Die Belehrung sei rechtswidrig. Der zur Begründung herangezogene § 59a BRAO schränke ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit unzulässig ein und sei als verfassungswidrig einzustufen.

Zum Urteil

Der Niedersächsische AGH sah die missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer als rechtmäßig an. In § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO heißt es:

Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.

Nichtanwaltliche Mediatoren und Berufsbetreuer hingegen fielen nicht unter diese Vorschrift. Mandanteninformationen seien bei nicht-anwaltlichen Mediatoren weniger sicher als bei Rechtsanwälten. Das rechtfertige ein Verbot der gemeinschaftlichen Berufsausübung, auch wenn sie nur in einer Bürogemeinschaft stattfindet. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht sei bei Rechtsanwälten wie auch bei Ärzten und Apothekern festgelegt in § 203 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – Az. 1 BvL 6/13). In einem Strafprozess dürften sie gemäß § 53 StPO das Zeugnis über sensible Informationen verweigern. 

Für Mediator_innen gilt gem. § 4 MediationsG auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, diese ist aber nicht strafrechtlich und strafprozessual abgesichert.

BGH, Urteil vom 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17

unter www.betriebs-berater.de

Quelle: die-mediation.de vom 8. August 2017

Nachtrag: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2018 (AnwK Brig 32/17) die Berufung gegen diese Entscheidung zwar als zulässig beurteilt, in der Sache aber keinen Erfolg gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat nach Ansicht des BGHs die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung finden Sie auf der Seite des Betriebsberaters hier. (Stand: 26. März 2018)

Comments are closed.

Darum geht es hier

In diesem Magazin finden Sie aktuelle Informationen, "Gefundenes" und "Gedankensplitter", inspirierende Zitate sowie Artikel zu meinen Schwerpunktthemen Mediation, Coaching und Supervision. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre!

Kategorien

Neueste Beiträge

  • 22. März 2023: Nyepi
  • BMJ: ZWEITE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER ZERTIFIZIERTE-MEDIATOREN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG
  • Salvator Mundi: MEDIATION UM DAS TEUERSTE KUNSTWERK DER WELT
  • ROLAND Rechtsreport 2023
  • 8. März: Tag der Vereinten Nationen für die Rechte der Frau und den Weltfrieden
© 2018 Dr. Bettina Janssen
  • Impressum I Datenschutz
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie diese Webseite nutzen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies. Akzeptieren Mehr zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN