Niedersächsischer AGH gegen Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und Mediator/Berufsbetreuer
Zum Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt gab seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück, weil er nur noch als Mediator arbeiten wollte. Zunächst wollte er mit seinem bisherigen Rechtsanwaltskollegen als Partner zusammenarbeiten, später beschränkten sie sich auf die Kooperation in Bürogemeinschaft. Die Rechtsanwaltskammer sah in beidem einen Verstoß gegen § 59a BRAO.
Der Rechtsanwalt und sein nun nicht-anwaltlichen Mediator klagten gegen „missbilligende Belehrung“ der Rechtsanwaltskammer beim Niedersächsischen AGH in Celle: Die Belehrung sei rechtswidrig. Der zur Begründung herangezogene § 59a BRAO schränke ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit unzulässig ein und sei als verfassungswidrig einzustufen.
Zum Urteil
Der Niedersächsische AGH sah die missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer als rechtmäßig an. In § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO heißt es:
Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
Nichtanwaltliche Mediatoren und Berufsbetreuer hingegen fielen nicht unter diese Vorschrift. Mandanteninformationen seien bei nicht-anwaltlichen Mediatoren weniger sicher als bei Rechtsanwälten. Das rechtfertige ein Verbot der gemeinschaftlichen Berufsausübung, auch wenn sie nur in einer Bürogemeinschaft stattfindet. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht sei bei Rechtsanwälten wie auch bei Ärzten und Apothekern festgelegt in § 203 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – Az. 1 BvL 6/13). In einem Strafprozess dürften sie gemäß § 53 StPO das Zeugnis über sensible Informationen verweigern.
Für Mediator_innen gilt gem. § 4 MediationsG auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, diese ist aber nicht strafrechtlich und strafprozessual abgesichert.
BGH, Urteil vom 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17
unter www.betriebs-berater.de
Quelle: die-mediation.de vom 8. August 2017
Nachtrag: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2018 (AnwK Brig 32/17) die Berufung gegen diese Entscheidung zwar als zulässig beurteilt, in der Sache aber keinen Erfolg gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat nach Ansicht des BGHs die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung finden Sie auf der Seite des Betriebsberaters hier. (Stand: 26. März 2018)
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