Mit Urteil vom 21. September 2017 (IX ZR 34/17) hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes sich zur Haftung des anwaltlichen Mediators geäußert, sofern dieser es im Rahmen der Mediation übernimmt, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall eine Rechtsdienstleistung vorliegen kann – mit der Folge, dass die Haftung des Mediators sich dann nach den Maßstäben der Anwaltshaftung richtet.
Im zugrundeliegenden Fall war ein anwaltlicher Mediator von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt worden, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten. Der BGH entschied, dass der Mediator einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.
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