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Okt 29

BMJV: Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation

  • 29. Oktober 2019
  • Bettina Janssen
  • Allgemein, Mediation, Supervision
  • Einzelsupervision, Mediation, Supervision, ZMediatAusbV

Supervision bei Mediator_innen

Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

Die Aus- und Fortbildung qualifizierter Mediator_innen war Thema einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (Drucksache 19/13375) v. 20. September 2019.

Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beantwortete unter dem 09. Oktober 2019 (Drucks. 191/13854) die Kleine Anfrage zu Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation

Supervision ausschließlich als Einzelsupervision

Für die Erfüllung der Aus- und Fortbildungsanforderungen an Mediatorinnen und Mediatoren nach § 2 Absatz 2 und nach § 4 Absatz 1 Zertifizierte- Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen eine Qualifikationsanforderung. Mediatorinnen und Medi- atoren bleibt es unbenommen, darüber hinaus an anderen Formen der Supervi- sion teilzunehmen; diese werden durch die ZMediatAusbV nicht ausgeschlos- sen.

Sinn und Zweck von Supervision als Einzelsupervision

Ziel der ZMediatAusbV ist in erster Linie die Qualitätssicherung der Mediation. Auch die Aus- und Fortbildungspflicht durch Einzelsupervision dient diesem Zweck.

Den Supervisanden soll die Möglichkeit eröffnet werden, ihre bei der Durch- führung erster Mediationen gewonnenen Erfahrungen in einem Einzelgespräch zu reflektieren und etwaige Anfangsschwierigkeiten mit der Supervisorin oder dem Supervisor zu erörtern. Der Vorteil eines Einzelgespräches ist der ge- schützte Raum und damit die Vertraulichkeit der möglichen Auseinanderset- zung. Das Einzelgespräch schafft eine Erleichterung zu Gunsten der Supervi- sandinnen und Supervisanden, wenn es darum geht, persönliches Verhalten und die zugrundeliegenden Werte, Erfahrungen, Gedanken und Gefühle zu evaluie- ren und gegebenenfalls auch eigene Fehler zu erkennen. Es geht darum sicher- zustellen, dass gerade die von den jeweiligen Supervisandinnen und Supervi- sanden durchgeführten individuellen Mediationen Gegenstand der Supervisi- onsgespräche sind. Demgegenüber dürfte etwa die Form der Gruppensupervisi- on, bei der sich Supervisandinnen und Supervisanden aus unterschiedlichen In- stitutionen und oft auch aus unterschiedlichen Berufsfeldern treffen, um sich unter Anleitung einer Supervisorin oder eines Supervisors über ihre Erfahrun- gen und Probleme auszutauschen, diesen Anforderungen nicht ausnahmslos ge- recht werden. Es wäre nicht sichergestellt, dass alle Beteiligten in gleicher Weise „ihre“ Mediation besprechen könnten und damit in der gewünschten Form von der Supervision profitieren.

Nachteile im Hinblick auf die Pflicht zur Einzelsupervision sind nicht erkenn- bar, zumal die Rechtsverordnung lediglich Mindestanforderungen enthält. Sie hindert Ausbildungsinstitute nicht, eine darüberhinausgehende vertiefte und umfangreichere Ausbildung anzubieten. Sollte es daher als sinnvoll erachtet werden, im Rahmen der Aus- und Fortbildung ergänzende Inter- und Supervisi- onsformen durchzuführen, bei denen nicht nur der einzelne Mediationsfall, son- dern die Erfahrungen mehrerer Teilnehmenden in der Gruppe Gegenstand sein sollen, steht die Verordnung einer zusätzlichen Aufnahme in das Ausbildungs- programm nicht entgegen.

Voraussetzungen und Anforderungen eine Einzelsupervision

Eine Einzelsupervision im Sinne der ZMediatAusbV soll gewährleisten, dass die Supervisandinnen und Supervisanden zumindest in der Anfangszeit die Möglichkeit für eine kritische Selbstreflektion in einem persönlichen Gespräch mit einer qualifizierten Lehrkraft nach Maßgabe des § 5 ZMediatAusbV erhalten. Die Qualität der Einzelsupervision wird auch durch die Qualifikation der Supervisorin oder des Supervisors gewährleistet, die bzw. der gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 ZMediatAusbV über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 über die jeweiligen erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen muss, um die Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.

Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die Anlass für strengere Vorgaben be- treffend die Voraussetzungen und die Anforderungen an die Einzelsupervision geben.

Quelle: Drucksache 19/13854 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 20. September 2019

 

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