Der EuGH in seinem Urteil Rs. C-667/18 am 14. Mai 2020 zu dem Ergebnis, dass Rechtsschutzversicherte ihr Recht auf freie Anwaltswahl auch dann ausüben können, wenn sie sich für eine gerichtliche oder außergerichtliche Mediation entscheiden. Die Vorlagefrage beschäftigte sich mit der Auslegung des in Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138/EG enthaltenen Begriffs „Gerichts- oder Verwaltungsverfahren“, in dem es dem Versicherten freisteht, einen Rechtsanwalt zu wählen.
Das belgische Recht sah vor, dass einem Rechtsschutzversicherten das Recht auf freie Anwaltswahl bei einer Mediation verwehrt war, im Gegensatz zu einem Schiedsverfahren.
Der EuGH schließt sich den Schlussanträgen an (vgl. EiÜ 44/19) und legt den Begriff „Gerichtsverfahren“ nun so aus, dass in dieser Bestimmung ein gerichtliches oder außergerichtliches Mediationsverfahren umfasst ist, wenn ein Gericht beteiligt ist oder werden kann, sei es bei der Einleitung oder nach Abschluss dieses Verfahrens.
Im Rahmen eines Verfahrens, das geeignet sei, die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers endgültig festzulegen, ohne dass die tatsächliche Möglichkeit bestehe, diese Rechtsstellung im Wege einer Klage zu ändern, bedürfe es rechtlichen Schutzes. Schließlich sei es inkohärent, wenn das Unionsrecht die Anwendung alternativer Streitbeilegungsmethoden fördere und gleichzeitig die Rechte der Einzelnen einschränkte, indem keine freie Anwaltswahl vorliegt.
Quelle: Europa im Überblicke 19/2020 vom 15. Mai 2020
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