Rechtsschutzversicherte haben auch dann ein Recht auf freie Anwaltswahl haben, wenn sie sich für eine gerichtliche oder außergerichtliche Mediation entscheiden. Zu diesem Ergebnis kommt der Generalanwalt am EuGH, Henrik Saugmandsgaard Øe, in seinen Schlussanträgen vom 11.12.2019 (Rs. C-667/18).
Der Begriff des „Gerichts- und Verwaltungsverfahren“ nach Art. 201 Abs. 1 a) der Richtlinie 2009/138/EG umfasse neben dem üblichen gerichtlichen Verfahren sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Mediation. Gerichtliche Verfahren und Mediation seien nur verschiedene Mittel zur Erreichung desselben Zwecks, daher müssen auch beide zum Schutz der Versicherten von der Richtlinie umfasst sein. Außerdem werde so das Ziel der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG gefördert, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern.
aus: BM-NACHRICHTEN. Ausgabe 164, Januar 2020. Nr. 1 Pkt. 3
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