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Dez 07

Mediation vor Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung erforderlich? 

  • 7. Dezember 2016
  • Bettina Janssen
  • Allgemein, Rechtsprechung
  • Mediation, Rechtsprechung

Mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (17 Sa 696/15) hatte das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine betriebsbedingte Druckkündigung solange unzulässig sei, wie weitere Bemühungen um eine Konfliktlösung, deren Teil auch das Angebot eines Mediationsverfahrens sein könne, nicht aussichtslos seien. Im konkreten Falle hatte das Gericht einer Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil der Arbeitgeber den Konfliktparteien ein Mediationsverfahren nicht angeboten hatte. Wörtlich führt das LAG aus: “Die Mediation ist ein anerkanntes Instrument, das geeignet sein kann, innerbetriebliche Konflikte dauerhaft zu lösen.”

Mit dem erst vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 (2 AZR 637/15) wurde die gegen das Urteil des LAG Hamm eingelegte Revision zurückgewiesen; dies allerdings aus formalen Gründen, da schon die Berufung nicht ausreichend begründet und damit unzulässig war. Darüber hinaus hat sich das BAG aber auch materiell-rechtlich mit den Kündigungsgründen beschäftigt und festgestellt, die Arbeitgeberseite habe nicht alles Zumutbare unternommen, um die Mitarbeiter, die die Kündigung der Arbeitnehmerin gefordert hatten, von ihrem Verlangen abzubringen.

Das BAG weist zwar darauf hin, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeiten einer Mediation für die materielle Rechtfertigung einer Druckkündigung Bedeutung gewinnen könne, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, führt dann aber – obwohl aufgrund Unzulässigkeit der Berufung eigentlich nicht erforderlich – aus, dass aus dem das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht generell auszuschließen sei, dass zu den milderen Mitteln vor Ausspruch einer (hier) Druckkündigung “auch das Angebot einer Mediation rechnen kann”.

Damit ist in Zukunft zumindest bei Druckkündigungen, eventuell aber auch allgemein bei verhaltensbedingten Kündigungen damit zu rechnen, dass sich die Klägerseite auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft, mit der Begründung, der Arbeitgeber habe nicht alle anderen Mittel ergriffen, um die Kündigung abzuwenden, wozu auch ein Mediationsverfahren gehört hätte.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mediation im Deutschen Anwaltverein (DAV) e. V., Newsletter 12/2016

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