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Mai 05

Verpflichtende Einzelsupervisionen auch für erfahrene Mediator_innen

  • 5. Mai 2019
  • Bettina Janssen
  • Allgemein, Mediation, Supervision
  • Einzelsupervision, Mediation, ZMediatAusbV

Hinweis: Meine Arbeit als Mediatorin lasse ich regelmässig in Gruppen- und Einzelsupervision mediieren und bin deshalb nach der ZMediatAusbV berechtigt, mich “zertifizierte Mediatorin” zu nennen. Gleichzeitig biete ich als Supervisorin (DGSv) Einzel- und Gruppensupervisionen für Mediator*innen an.

Wer als Mediator_in den Zusatz „zertifiziert“ in der Berufsbezeichnung weiter führen will, ist zu Einzelsupervisionen verpflichtet. Dies gilt auch für erfahrene Mediator_innen. Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mediation empfiehlt, noch bis zum 31. August 2019 die jeweils geforderte Zahl von Einzelsupervisionen in Anspruch zu nehmen.

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mediation  gibt diesen ausdrücklichen Hinweis zusammen mit einem erläuternden Text von RAin/Mediatorin/Supervisorin u.a. Susann Barge-Marxen im Newsletter der AG Mediation des Deutschen Anwaltverein v. Februar 2019. RAin Barge-Marxen erklärt in dem Text ausführlicher, wann sich eine Mediator_in nach der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung ZMediatAusbV “zertifizert“ nennen darf:

Ausbildung vor dem 1. September 2017 und nach dem 26. Juli 2012

Wer vor dem 1. September 2017 und nach dem 26. Juli 2012 seine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV genügende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als (Co-)Mediator_in durchgeführte Mediation teilgenommen hat, hat ebenfalls die Erfordernisse des § 4 ZMediatAusbV zu erfüllen, d.h. er muss an vier weiteren im Anschluss an als (Co-)Mediator_in durchgeführten Mediation stattfindenden Einzelsupervisionen teilnehmen. Insgesamt sind also auch von diesen Mediator_innen fünf Einzelsupervisionen zu durchlaufen. 

Für alle Einzelsupervisionen, die erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt werden, ist entsprechend § 4 Abs. 2 ZMediatAusbV eine Bescheinigung auszustellen.

Ausbildung vor dem 26. Juli 2012

Als zertifizierte_r Mediator_in darf sich gem. § 7 Abs. 1 ZMediatAusbV auch bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als (Co-)Mediator_in mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

§ 7 Abs. 3 ZMediatAusbV verlangt auch für diese Mediator_innengruppe, dass innerhalb von zwei Jahren ab dem 01. September 2017 Einzelsupervisionen durchgeführt werden. Sie dürfen nur dann die Berufsbezeichnung „zertifiziert“ führen, wenn sie bis zum 31. August 2019 an mindestens vier Einzelsupervisionen im Anschluss an eine als (Co-)Mediator_in geführte Mediation teilnehmen. 

siehe auch: Zertifizierungs-Verordnung vom 21.8.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I. S. 1994)

Weitere Texte in diesem Block zum Thema ZMediatAusbV

Zertifizierungs-Verordnung für Mediator_innen vom 1. September 2017

Qualitätshinweis zertifizierte Mediatorin vom 1. September 2017

ZMediatAusbV kommt! vom 25. August 2017

 

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In diesem Magazin finden Sie aktuelle Informationen, "Gefundenes" und "Gedankensplitter", inspirierende Zitate sowie Artikel zu meinen Schwerpunktthemen Mediation, Coaching und Supervision. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre!

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